RS Vwgh 1995/1/17 94/08/0274

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0275

Rechtssatz

Bezeichnet der Verfahrenshelfer im Wiedereinsetzungsantrag die Gründe, aus denen er seiner Behauptung nach in das Fristenbuch irrtümlich nicht die Wortfolge "VwGH-Beschwerde", sondern nur "Beschwerde" (worunter er offensichtlich nur die Verfassungsgerichtshofbeschwerde versteht) eingetragen und seinen Konzipienten mit der Vorbereitung und Ausarbeitung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde beauftragt hat (worauf, ebenfalls nach seiner Behauptung im Wiedereinsetzungsantrag, letztlich die verspätete Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuführen ist), als nicht mehr nachvollziehbar und führt er sie demgemäß nicht im einzelnen an, hat dies zur Folge, daß dem VwGH eine Prüfung der Frage, ob dem Verfahrenshelfer nur ein minderer Grad des Versehens zur Last zu legen ist, von vornherein verwehrt ist und schon deshalb kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080274.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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