RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0293

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81 Abs1;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Ging es in einem von einem Gemeinschuldner geführten Verwaltungsverfahren um die Gewährung einer finanziellen Leistung zur Beeinflussung des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens (§ 3 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 KO) und schritt im gesamten Verwaltungssverfahren der Masseverwalter nicht ein oder wurde sonst tätig, so war der Gemeinschuldner in Ansehung dieses Verfahrens nicht prozeßfähig. Der Antrag hätte rechtswirksam nur durch den Masseverwalter oder mit seiner Genehmigung gestellt werden können. Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kommt nicht in Betracht. Der in einem ohne Mitwirkung des Masseverwalters durchgeführten Verfahren ergangene Bescheid, der nach der Formulierung der Zustellverfügung nicht dem Masseverwalter zugestellt wurde, ist daher rechtlich nicht existent geworden (Hinweis B 8.9.1992, 92/14/0029, 0030).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110293.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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