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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ging es in einem von einem Gemeinschuldner geführten Verwaltungsverfahren um die Gewährung einer finanziellen Leistung zur Beeinflussung des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens (§ 3 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 KO) und schritt im gesamten Verwaltungssverfahren der Masseverwalter nicht ein oder wurde sonst tätig, so war der Gemeinschuldner in Ansehung dieses Verfahrens nicht prozeßfähig. Der Antrag hätte rechtswirksam nur durch den Masseverwalter oder mit seiner Genehmigung gestellt werden können. Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kommt nicht in Betracht. Der in einem ohne Mitwirkung des Masseverwalters durchgeführten Verfahren ergangene Bescheid, der nach der Formulierung der Zustellverfügung nicht dem Masseverwalter zugestellt wurde, ist daher rechtlich nicht existent geworden (Hinweis B 8.9.1992, 92/14/0029, 0030).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110293.X01Im RIS seit
25.01.2001