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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei ist zwingend. Eine Befreiung von dieser ist durch den VwGH gesetzlich nicht vorgesehen. Anspruchsberechtigt und deshalb auch verfügungsberechtigt über die zuerkannten Beträge ist gem § 47 Abs 5 VwGG die belangte Behörde namens des Rechtsträgers. Der Bf wird sich daher mit seinem Antrag auf Nachsicht von der Kostentragung wegen seiner schlechten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse an diese zu wenden haben.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080033.X01Im RIS seit
20.11.2000