RS Vfgh 1990/10/9 B494/89

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Infolge der Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 494/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.1990 B 494/89

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B494.1989

Dokumentnummer

JFR_10098991_89B00494_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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