RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0317

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
SGG §16 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf hat nach dem Spruch des Strafurteils während eines Zeitraumes von ungefähr einem Jahr Suchtgift in einer großen Menge einer Vielzahl von Personen, zum Teil gegen Entgelt überlassen. Dieses Verhalten ist als außerordentlich verwerflich iSd § 66 Abs 3 KFG zu werten (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/005). Das Wohlverhalten des Bf in der seit der Begehung des strafbaren Verhaltens verstrichenen Zeit kann - abgesehen davon, daß bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides nur etwa eineinhalb Jahre verstrichen sind - deswegen für den Bf nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren anhängig war und das Wohlverhalten des Bf daher zur Beurteilung seiner Sinnesart nur von geringem Gewicht ist (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110317.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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