RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1995
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §3;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;

Rechtssatz

Ob und in welcher Form die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens bei der Agrarbezirksbehörde einen Antrag auf Ausscheidung ihrer Grundstücke im zu beurteilenden Zusammenlegungsverfahren gestellt haben, ist für eine Berufungsentscheidung über den von der Agrarbezirksbehörde erlassenen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan nicht entscheidungserheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070077.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten