RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0167

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z2;
AZG §17 Abs2;
AZG §32a idF 1992/833;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art12 Abs1 Z6;
B-VG Art7 Abs1;
FahrtbV §4 Abs1;
LAG §5 Abs4;
LandarbeitsO OÖ 1979 §5 Abs4;

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern und allen anderen, die auch verfassungsrechtlich (kompetenzrechtlich) vorgezeichnet ist (Art 10 Abs 1 Z 11 bzw Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG) findet ihre sachliche Rechtfertigung. Nicht die formale Zugehörigkeit zum Betrieb eines bestimmten Arbeitgebers, sondern der Inhalt der Tätigkeit ist hiefür entscheidend. Dabei spielt auch eine Rolle, daß es nicht anginge, daß Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgehen, die der zahlreicher anderer Arbeitnehmer völlig gleicht, aber nur aus dem Grunde nicht denselben arbeitsrechtlichen (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Bestimmungen unterliegen, weil ihr Arbeitgeber eine bestimmte rechtliche Qualifikation aufweist, wozu hier noch kommt, daß - in Ansehung der höchstzulässigen Arbeitszeit - im LAG keine Bestimmungen enthalten sind, die der Besonderheit der Situation bei Berufskraftfahrern Rechnung tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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