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L90204 Landarbeitsordnung OberösterreichNorm
AZG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern und allen anderen, die auch verfassungsrechtlich (kompetenzrechtlich) vorgezeichnet ist (Art 10 Abs 1 Z 11 bzw Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG) findet ihre sachliche Rechtfertigung. Nicht die formale Zugehörigkeit zum Betrieb eines bestimmten Arbeitgebers, sondern der Inhalt der Tätigkeit ist hiefür entscheidend. Dabei spielt auch eine Rolle, daß es nicht anginge, daß Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgehen, die der zahlreicher anderer Arbeitnehmer völlig gleicht, aber nur aus dem Grunde nicht denselben arbeitsrechtlichen (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Bestimmungen unterliegen, weil ihr Arbeitgeber eine bestimmte rechtliche Qualifikation aufweist, wozu hier noch kommt, daß - in Ansehung der höchstzulässigen Arbeitszeit - im LAG keine Bestimmungen enthalten sind, die der Besonderheit der Situation bei Berufskraftfahrern Rechnung tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015