RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0393

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0394

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 94/11/0287 1

Stammrechtssatz

Gem § 36a Abs 4 zweiter Satz WehrG 1990 ist es zunächst Sache des Arbeitgebers zu prüfen, ob das seinerzeit angenommene öffentliche Interesse an der Befreiung eines Wehrpflichtigen von der Präsenzdienstpflicht weggefallen ist (Hinweis E 28.6.1994, 94/11/0098, 0099). Die Tätigkeit eines Wehrpflichtigen, deretwegen seine amtswegige Befreiung ausgesprochen wurde, bildet ein für diese Entscheidung maßgebendes Sachverhaltselement (neben jenem der Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen von der von ihm ausgeübten Tätigkeit). Endet diese Tätigkeit, so liegt darin eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, der Befreiungsbescheid verliert damit seine Wirksamkeit. Das schließt nicht aus, daß auch die neue Tätigkeit des Wehrpflichtigen ein öffentliches Interesse an seiner Befreiung begründet. Nur liegt dann ein anderer Befreiungsgrund vor. Dieser kann zwar die Grundlage eines neuerlichen Befreiungsbescheides sein, er steht aber der Erlassung eines Bescheides, mit dem der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen und die Unwirksamkeit des seinerzeitigen Befreiungsbescheides festgestellt werden, nicht entgegen. Die Annahme, in einem solchen Fall würde die Wirksamkeit des seinerzeitigen Befreiungsbescheides "automatisch" verlängert, verbietet sich im Hinblick auf die objektiven Grenzen der Rechtskaft von Bescheiden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110393.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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