RS Vwgh 1995/1/17 94/08/0248

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ein Haftungsbescheid DEM GRUNDE NACH ist (jedenfalls) im Hinblick auf die Rsp zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden unzulässig, wenn zumindest schon eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit von Beiträgen beim Primärschuldner und in bezug auf diese Beiträge die an die Person des Haftungspflichtigen geknüpften Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs 10 ASVG feststellbar sind, weil dann ein Haftungsbescheid ergehen kann, der die Höhe des Betrages angeben muß. Die im Zeitpunkt der Erlassung eines solchen Teilbescheides iSd § 59 Abs 1 AVG noch nicht gegebene Möglichkeit einer Feststellung der Uneinbringlichkeit weiterer (von den zuerst genannten iSd § 59 Abs 1 AVG trennbaren) Beiträgen und - umso mehr - die noch nicht beendeten Ermittlungen über die persönlichen Haftungsvoraussetzungen der grundsätzlich Haftungspflichtigen (die ja eine Voraussetzung der Haftung darstellen) rechtfertigen die Erlassung eines HAFTUNGSBESCHEIDES DEM GRUNDE NACH nicht. Weder der Hinweis auf ein Ausgleichsverfahren noch die Befürchtung einer Verjährung rechtfertigen die Erlassung eines Haftungsbescheides dem Grunde nach.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080248.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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