RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0104

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §10 Abs1;
ASVG §4 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0062 E 17. Januar 1995

Rechtssatz

Ein iSd § 863 ABGB konkludent vereinbartes Arbeitsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer begründet die Vollversicherungspflicht. Von einem solchen ist bei einem Anbot des Dienstnehmers zur Erbringung von Hilfsarbeiten beim Estrichlegen an der Baustelle des Unternehmens und dem Verhalten des Geschäftsführers des Unternehmens am ersten Arbeitstag, der mit der Mitfahrt des Dienstnehmers zur Baustelle einverstanden war, iVm dem Vorgespräch am Vortag, das auch nach der Übung des redlichen Verkehrs als Einverständnis mit einer solchen (zumindest probeweisen) Beschäftigung zu deuten ist, auszugehen. Diese Wertung entspricht auch dem strengen Maßstab der bei Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens im Hinblick auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen anzulegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080104.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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