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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 66 Abs 1 lit b iVm § 66 Abs 2 lit c KFG geht es (hier beim Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG und beim Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG) nicht primär darum, daß die betreffende Person niemals ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und auf diese Weise die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Eine bestimmte Tatsache der vorliegenden Art läßt vielmehr in erster Linie auf eine Sinnesart der betreffenden Person iSd § 66 Abs 1 lit b KFG schließen, liegt es doch auf der Hand, daß das Inverkehrsetzen von Suchtgift durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erheblich erleichtert wird (Hinweis E 19.5.1992, 91/11/0109, und E 27.4.1993, 92/11/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110317.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009