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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Die nach § 107 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 idF 1990/252 erforderliche Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes muß so gestaltet sein, daß vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der Kundmachung bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest einen Hinweis darauf entnehmen können, daß sie möglicherweise vom Vorhaben betroffen sein könnten und sie veranlaßt werden, in die Projektunterlagen Einsicht zu nehmen. (Dem wird nicht entsprochen, wenn der Kundmachung kein Hinweis über die örtliche Situierung einer Kläranlage zu entnehmen ist. Das gleiche muß gelten, wenn in der Kundmachung nur von einer Kläranlage die Rede ist, während Gegenstand der mündlichen Verhandlung eine biologische Kläranlage und drei Kanalanlagen sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070039.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009