RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0104

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §10 Abs1;
ASVG §4 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0062 E 17. Januar 1995

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer konkludenten Willenserklärung kommt es nicht auf ausdrückliche, auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtete Erklärungen an, sondern darauf, ob das Verhalten einer Person von einer anderen bei Überlegung aller Umstände vernünftigerweise und mit allem Grund als Kundgabe eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Willens gedeutet werden durfte und mußte und auch so gedeutet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080104.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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