Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0062 E 17. Januar 1995Rechtssatz
Für das Vorliegen einer konkludenten Willenserklärung kommt es nicht auf ausdrückliche, auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtete Erklärungen an, sondern darauf, ob das Verhalten einer Person von einer anderen bei Überlegung aller Umstände vernünftigerweise und mit allem Grund als Kundgabe eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Willens gedeutet werden durfte und mußte und auch so gedeutet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080104.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015