RS Vwgh 1995/1/17 94/07/0118

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §76 Abs2;

Rechtssatz

Wenn sowohl die Bezirkshauptmannschaft als auch die von ihr beigezogenen fachkundigen Dienststellen trotz Durchführung von Ortsaugenscheinen den Antrag auf eine unrichtige, weil von den Antragstellern nicht gemeinte Stelle bezogen, dann kann dem von den Antragstellern verschiedenen Bewilligungswerber nicht vorgeworfen werden, ihm hätte dieser Irrtum auffallen müssen und er hätte dadurch, daß er nicht rechtzeitig vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bzw vor Einbringung der Berufung die Behörde auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht habe, die Durchführung des Lokalaugenscheines durch die Berufungsbehörde verschuldet.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070118.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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