RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0397

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0398 94/11/0399

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, daß die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Auch die bescheidmäßige Zurückweisung ist als derartige Erledigung des Antrages anzusehen (Hinweis B 23.2.1993, 92/11/0256).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110397.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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