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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0398 94/11/0399Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, daß die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Auch die bescheidmäßige Zurückweisung ist als derartige Erledigung des Antrages anzusehen (Hinweis B 23.2.1993, 92/11/0256).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110397.X01Im RIS seit
03.04.2001