RS Vwgh 1995/1/17 94/14/0140

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0081 E 16. Dezember 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Zufließen iS des § 19 Abs 1 EStG tritt nicht nur ein, wenn Geld oder geldwertes Gut (zB eine Gutschrift) wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens der Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, daß er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist (Hinweis E 12.12.1978, 2090/78 und E 14.12.1979, 377/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140140.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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