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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall RundfunkG §29 Abs4Rechtssatz
Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Kommission zur Wahrung des RundfunkG nach Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 RundfunkG; keine Aufhebung (E v 10.10.90, G280/89).
Trifft die ausschließliche Behauptung des Beschwerdeführers, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht zu, ist die Beschwerde abzuweisen (VfSlg. 8814/1980, 8920/1980, 9447/1982).
Schlagworte
Rundfunk, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1728.1988Dokumentnummer
JFR_10098990_88B01728_01