RS Vwgh 1995/1/17 94/07/0108

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0109

Rechtssatz

Daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, daß die Grundstücke in ihrer Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die von derselben Partei eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0144). Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit begründet zwar für die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen. Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar. Dies gilt aber nicht für eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070108.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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