RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0126

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §13 Abs1 Z2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 91/07/0107 E 28. Jänner 1992 RS 1; 82/04/0167 E 17. Dezember 1982 RS 3; 82/07/0156 E 16. Dezember 1982 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Abgrenzung zwischen Bescheid und Nichtbescheid entwickelten Merkmale, insbesondere jenes der Normativität, weist auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt auf. Diese inhaltlichen Merkmale können daher zur Abgrenzung zwischen Bescheid und unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nichts beitragen. Es kommt daher darauf an, welchen Akt die Behörde erlassen wollte, was sich in formellen Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung aber auch der sonstigen Gestaltung äußert. Legt man aber dieses Kriterium zugrunde, dann kann angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Behörde, einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt setzen zu wollen und angesichts des Fehlens entscheidender formeller Bescheidmerkmale nicht zweifelhaft sein, daß kein Bescheid vorliegt (Hier Vorliegen von in einer Verhandlungsniederschrift beurkundeten, auf § 31 Abs 3 WRG gestützten behördlichen Anordnungen; in diesem Sinne E 6.11.1990, 90/07/0080 RS 2 und B 15.12.1992, 92/07/0173 RS 2).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070126.X04

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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