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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 91/07/0107 E 28. Jänner 1992 RS 1; 82/04/0167 E 17. Dezember 1982 RS 3; 82/07/0156 E 16. Dezember 1982 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Abgrenzung zwischen Bescheid und Nichtbescheid entwickelten Merkmale, insbesondere jenes der Normativität, weist auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt auf. Diese inhaltlichen Merkmale können daher zur Abgrenzung zwischen Bescheid und unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nichts beitragen. Es kommt daher darauf an, welchen Akt die Behörde erlassen wollte, was sich in formellen Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung aber auch der sonstigen Gestaltung äußert. Legt man aber dieses Kriterium zugrunde, dann kann angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Behörde, einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt setzen zu wollen und angesichts des Fehlens entscheidender formeller Bescheidmerkmale nicht zweifelhaft sein, daß kein Bescheid vorliegt (Hier Vorliegen von in einer Verhandlungsniederschrift beurkundeten, auf § 31 Abs 3 WRG gestützten behördlichen Anordnungen; in diesem Sinne E 6.11.1990, 90/07/0080 RS 2 und B 15.12.1992, 92/07/0173 RS 2).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070126.X04Im RIS seit
07.03.2002