RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0104

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §10 Abs1;
ASVG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0062 E 17. Januar 1995

Rechtssatz

Wird weder ausdrücklich noch konkludent Unentgeltlichkeit der Arbeitstätigkeiten vereinbart und steht im Falle ihrer Verrichtung jedenfalls ein über den Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs 2 ASVG liegendes Entgelt zu, so ist ohne Untersuchung, ob eine allfällige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit rechtswirksam gewesen wäre, Entgeltlichkeit anzunehmen (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080104.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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