RS Vwgh 1995/1/17 94/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBescheidcharakter BescheidbegriffMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070118.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten