RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0167

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z2;
AZG §32a idF 1992/833;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art12 Abs1 Z6;
B-VG Art7;
LAG §5 Abs4;
LandarbeitsO OÖ 1979 §5 Abs4;

Rechtssatz

§ 5 Abs 4 LAG und § 5 Abs 4 OÖ LandarbeitsO 1979 stellen ua auf das Überwiegen landwirtschaftlicher und forstwirtrschaftlicher Tätigkeiten in den Betrieben ab. Das quantitative Verhältnis der spezifischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber den anderen, in diesem Betrieb entfalteten Tätigkeiten ist zu ermitteln. Das kann aber in einer dem Gebot der Sachlichkeit entsprechenden Weise nicht mit den betragsmäßig zum Ausdruck kommenden Umsätzen erfolgen. Die Werte der umgesetzten Waren allein sind vielfach nicht ausschlaggebend, weil dadurch eine verhältnismäßig geringfügige Betriebssparte, die mit wenigen hochwertigeren Gütern befaßt ist, gegenüber einer überwiegenden Tätigkeit das Ergebnis der Beurteilung verzerren könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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