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L90204 Landarbeitsordnung OberösterreichNorm
AZG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
§ 5 Abs 4 LAG und § 5 Abs 4 OÖ LandarbeitsO 1979 stellen ua auf das Überwiegen landwirtschaftlicher und forstwirtrschaftlicher Tätigkeiten in den Betrieben ab. Das quantitative Verhältnis der spezifischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber den anderen, in diesem Betrieb entfalteten Tätigkeiten ist zu ermitteln. Das kann aber in einer dem Gebot der Sachlichkeit entsprechenden Weise nicht mit den betragsmäßig zum Ausdruck kommenden Umsätzen erfolgen. Die Werte der umgesetzten Waren allein sind vielfach nicht ausschlaggebend, weil dadurch eine verhältnismäßig geringfügige Betriebssparte, die mit wenigen hochwertigeren Gütern befaßt ist, gegenüber einer überwiegenden Tätigkeit das Ergebnis der Beurteilung verzerren könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015