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16 MedienrechtNorm
B-VG Art18 Abs1 BVG-Rundfunk RundfunkG §29 Abs4Leitsatz
Ausreichende Determinierung des der Rundfunkkommission bei der Veröffentlichung von Entscheidungen eingeräumten Ermessens aufgrund des ObjektivitätsgebotesRechtssatz
§29 Abs4 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 397, (RundfunkG), wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Entscheidungen der Rundfunkkommission können auch in rein organisatorischen oder den ORF in seiner Eigenschaft als Unternehmer betreffenden Angelegenheiten ergehen, bei denen die Vornahme eines "contrarius actus" in der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt. Zwar ist nicht in allen diesen Fällen die Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung ausgeschlossen. Daß der Kommission in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen ein Ermessen eingeräumt ist, trägt aber dem Umstand Rechnung, daß diese Veröffentlichung nicht in allen Fällen geboten ist.
Die vom Österreichischen Rundfunk als Medium (durch Tun oder Unterlassen) begangenen Rechtsverletzungen müssen durch einen "contrarius actus" des ORF nach Möglichkeit wieder ausgeglichen werden, andererseits aber muß der Rundfunk auch über andere wichtige Entscheidungen der Kommission in objektiver Weise berichten, die Kommission muß also einer aufgrund der eigenen Betroffenheit zu befürchtenden Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den ORF auch dann wirksam vorbeugen, wenn er die Rechtswidrigkeit als solche nicht in seiner Eigenschaft als Medium begangen hat.
Was schließlich Zeitpunkt, Form und Ort der Veröffentlichung der Entscheidung betrifft, ergibt sich gleichfalls aus der im Lichte des BVG-Rundfunk verstandenen Zielsetzung des Gesetzes und der Einrichtung der Kommission, daß ein öffentlicher "contrarius actus" - analog §§13 iVm 34 MedienG - tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert haben muß wie die Rechtsverletzung, während die Information der Öffentlichkeit über eine Entscheidung, worüber der Rundfunk bei Beachtung des Objektivitätsgebotes auch dann zu berichten hätte, wenn sie nicht ihn beträfe, in jener Form zu geschehen hat, in der Berichte dieser Art auch sonst gesendet werden.
Da der Sinn des in §29 Abs4 RundfunkG eingeräumten Ermessens dem an das Objektivitätsgebot des BVG-Rundfunk gebundenen Gesetz insoweit entnommen werden kann, ist diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
Schlagworte
Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Ermessen, Veröffentlichung von Entscheidungen der RundfunkkommissionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G280.1989Dokumentnummer
JFR_10098990_89G00280_01