Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus § 31 Abs 3 WRG 1959 ergeben sich mehrere Alternativen:
1) Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen;
2) liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muß:
a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;
b) Befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.
Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070126.X01Im RIS seit
07.03.2002