RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0126

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 31 Abs 3 WRG 1959 ergeben sich mehrere Alternativen:

1) Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen;

2) liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muß:

a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;

b) Befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.

Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070126.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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