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95 TechnikNorm
B-VG Art83 Abs2 B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall IngenieurkammerG §51 Abs2Leitsatz
Gesetzmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde; Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Punktes der Standesregeln für Ziviltechniker sowie der Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teils einer Verordnung der Bundes-IngenieurkammerRechtssatz
Die belangte Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer war bei Erlassung der beiden angefochtenen Bescheide dem §51 Abs2 IngenieurkammerG entsprechend zusammengesetzt, da die bekämpften Bescheide von der Berufungskommission unter dem Vorsitz eines aktiven Richters erlassen wurden. Die Beschwerdeführer sind daher - auch gemessen an der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung der Worte "- oder Ruhe" in §51 Abs2 IngenieurkammerG mit E v 12.12.88, G108/88 ua. - nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. die ständige Rechtsprechung zu diesem Grundrecht bei Kollegialbehörden, zB VfSlg. 8731/1980, 10022/1984).
Rechtsverletzung
Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Punktes der Standesregeln für Ziviltechniker sowie der Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teils einer Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer mit E v 03.10.90, V38/89 ua. (ebenso: E v 03.10.90, B228/89).
Zweimalige Unterbrechung eines Beschwerdeverfahrens zur Überprüfung diverser Gesetzesbestimmungen; nach Abschluß des ersten Normenprüfungsverfahrens zweiter Unterbrechungsbeschluß; Unterbrechung des zweiten Normenprüfungsverfahrens (einer Verordnungsprüfung) zur Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen der Verordnung; Aufhebung dieser gesetzlichen Grundlagen führt zur Aufhebung bzw. Feststellung der Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen; Anlaßfallwirkung der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B398.1987Dokumentnummer
JFR_10098989_87B00398_01