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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 12 Abs 1 WaffG ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfaßt nicht nur die Gefährdung der Sicherheit an einem öffentlichen Ort, sondern auch die Gefährdung der Sicherheit in einer Privatwohnung (Hinweis E 13.5.1981, 81/01/0027, 0028).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 öffentliche SicherheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993010870.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011