RS Vwgh 1995/1/18 94/01/0705

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Veröffentlicht am 18.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/01/0707 94/01/0706

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Spruch eines Feststellungsbescheides nach § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 auf die ex lege verbundene Rechtsfolge nach Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv, wenn auch in Form einer Feststellung, überflüssigerweise hingewiesen wird, schadet nicht.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010705.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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