Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Kammervorstandes und des Präsidenten einer Ärztekammer mangels Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung näher bezeichneter Verordnungsbestimmungen und Wahlakte mangels unmittelbarer Wirksamkeit der bekämpften Verordnungen, mangels Verordnungscharakter der Kundmachung eines Wahlergebnisses und mangels rechtswirksamer Erlassung einer der angefochtenen "Verordnungen"; gleichzeitige Ablehnung der gegen ein auf einen Teil der angefochtenen Verordnungsbestimmungen gestütztes Rückzahlungsbegehren gerichteten BeschwerdeRechtssatz
Nur die Wahl der Vollversammlung der Ärztekammer als satzungsgebendes Organ, nicht jedoch auch die Wahl der sonstigen Kammerorgane kann ein nach Art141 Abs1 lita B-VG bekämpfbarer Akt sein.
Für die Durchführung eines Wahlanfechtungsverfahrens hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten Wahlen des Kammervorstandes und des Präsidenten ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig. Die Anträge sind insoweit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG zurückzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben Individualanträge iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG auf Aufhebung der den angefochtenen Bescheid wegen Abweisung eines Rückzahlungsbegehrens behauptungsgemäß tragenden Rechtsgrundlagen stellt, sind diese schon deshalb zurückzuweisen, weil hier die bekämpften Verordnungen - zutreffendenfalls - für den Antragsteller nicht unmittelbar, sondern eben im Wege des bekämpften Bescheides wirksam geworden wären (siehe hiezu die gleichzeitige Ablehnung der Beschwerde gegen diese Bescheide mit dem vorliegenden Beschluß). Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Individualanträge auch gegen seines Erachtens rechtswidrige Wahlakte richtet, so sind diese deshalb zurückzuweisen, weil weder der Kundmachung des Wahlergebnisses noch den derselben vorausgehenden Teilakten der Wahl Verordnungscharakter iSd Art139 B-VG zukommt (vgl. dazu auch VfSlg. 8602/1979 mwN) und es somit bereits an einem tauglichen Beschwerdegegenstand mangelt. Was die Anfechtung der "Verordnung" über die Einsetzung eines Regierungskommissärs betrifft, ist diese Erledigung - wie sich aus dem Akt ergibt - wohl beschlossen, aber nie erlassen worden. Auch hier fehlt es somit an einem anfechtbaren Substrat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Ärztekammer, VfGH / Individualantrag, VerordnungsbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1549.1989Dokumentnummer
JFR_10098989_89B01549_01