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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §20 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/01/0707 94/01/0706Rechtssatz
Haben die Flüchtlinge anläßlich ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt vor Erlassung des Feststellungsbescheides gem § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 lediglich Sachverhalte vorgetragen, in denen keine den Flüchtlingen drohende asylrechtlich relevante Verfolgung auf Grund ihrer politischen Gesinnung zu erblicken ist, so war zwar, würde man den Standpunkt einnehmen, daß § 20 AsylG 1991 (Abs 2 in der bereinigten Fassung nach Aufhebung des Wortes "offenkundig" durch den VfGH) auf Verfahren nach § 5 AsylG 1991 nicht anwendbar sei, das Berufungsvorbringen mitzuberücksichtigen, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund des § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG hingegen auch durch die belangte Behörde nicht gem § 66 Abs 1 AVG notwendig. Sollte aber § 20 AsylG 1991 (Abs 2 in der durch den VfGH bereinigten Fassung) auch in anderen, nicht die Behandlung und Erledigung von Asylanträgen betreffenden Verfahren gelten, so ist im Beschwerdefall nicht erkennbar, daß das Ermittlungsverfahren erster Instanz mangelhaft gewesen wäre. Dem Umstand, daß die belangte Behörde den Flüchtlingen keine Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung ihres Berufungsvorbringens hinsichtlich des Vorliegens anderer als "offenkundiger" Mängel des Verfahrens geboten hat (Hinweis E 16.11.1994, 94/01/0610), käme hier keine Bedeutung zu, weil von ihnen die Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt worden wäre.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010705.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009