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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der Besch fahrlässig gehandelt hat, vermag die von der belangten Behörde daraus gezogene Konsequenz, daß das Verschulden daher nicht als geringfügig angesehen werden könne, nicht zu tragen (hier wurde die Strafe mit dem Doppelten der Mindeststrafe bemessen).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090236.X01Im RIS seit
20.11.2000