RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0236

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Besch fahrlässig gehandelt hat, vermag die von der belangten Behörde daraus gezogene Konsequenz, daß das Verschulden daher nicht als geringfügig angesehen werden könne, nicht zu tragen (hier wurde die Strafe mit dem Doppelten der Mindeststrafe bemessen).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090236.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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