RS Vwgh 1995/1/19 94/18/1124

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/15 91/10/0029 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist (Hinweis B 29.1.1987, 86/08/0240, 0241). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181124.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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