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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Der Arbeitgeber kann sich der ihn nach dem AuslBG treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 2 Abs 2 und 3, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 3 AuslBG um Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Arbeitskräfte anzusuchen nicht durch eine mit dem ausländischen Werkunternehmer getroffene privatrechtliche Vereinbarung entziehen. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen auch immer es hätte haben können, daß das ausländische Unternehmen die übernommene Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG gegenüber dem inländischen Arbeitgeber verletzt hat, ist für die aufrechte Verpflichtung des inländischen Arbeitgebers, Beschäftigungsbewilligungen für die sechs ausländischen Arbeitskräfte zu beantragen, unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090243.X01Im RIS seit
11.07.2001