RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0243

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §19 Abs3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber kann sich der ihn nach dem AuslBG treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 2 Abs 2 und 3, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 3 AuslBG um Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Arbeitskräfte anzusuchen nicht durch eine mit dem ausländischen Werkunternehmer getroffene privatrechtliche Vereinbarung entziehen. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen auch immer es hätte haben können, daß das ausländische Unternehmen die übernommene Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG gegenüber dem inländischen Arbeitgeber verletzt hat, ist für die aufrechte Verpflichtung des inländischen Arbeitgebers, Beschäftigungsbewilligungen für die sechs ausländischen Arbeitskräfte zu beantragen, unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090243.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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