RS Vwgh 1995/1/19 93/18/0181

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §59 Abs1;
AAV §59 Abs6;

Rechtssatz

Daß Mischmaschinen, die regelmäßig ein großes Volumen haben, in § 59 Abs 1 AAV nicht ausdrücklich genannt sind, schadet nicht, weil die Aufzählung im § 59 Abs 1 AAV nicht taxativ ist. Die Anführung von "Maschinen" schlechthin in der beispielsweisen Aufzählung wäre nicht zweckmäßig gewesen, weil die meisten Maschinen nicht befahrbar sind. Entscheidend für die Anwendung des § 59 AAV ist, daß es sich um befahrbare Betriebseinrichtungen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180181.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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