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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §59 Abs1;Rechtssatz
Daß Mischmaschinen, die regelmäßig ein großes Volumen haben, in § 59 Abs 1 AAV nicht ausdrücklich genannt sind, schadet nicht, weil die Aufzählung im § 59 Abs 1 AAV nicht taxativ ist. Die Anführung von "Maschinen" schlechthin in der beispielsweisen Aufzählung wäre nicht zweckmäßig gewesen, weil die meisten Maschinen nicht befahrbar sind. Entscheidend für die Anwendung des § 59 AAV ist, daß es sich um befahrbare Betriebseinrichtungen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180181.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014