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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §48 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/08 90/19/0486 3Stammrechtssatz
Ein Verschulden des Arbeitgebers an einer Übertretung des § 48 Abs 1 AAV kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund welcher er die Möglichkeit des konkreten Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers in seine Überlegungen hätte miteinbeziehen müssen und daher in der Lage gewesen wäre, diesem Fehlverhalten durch entsprechende Maßnahmen und Kontrollen zu begegnen; dies deshalb, weil bei Vorschriften wie jener des § 48 Abs 1 AAV ein Verstoß nicht nur - wie bei den meisten Arbeitnehmerschutzbestimmungen - durch ein einfach zu umschreibendes Verhalten, sondern - noch dazu durch Monteure auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes - durch eine unbegrenzte Zahl von möglichen Verhaltensweisen verwirklicht werden kann.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180009.X01Im RIS seit
20.11.2000