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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1Stammrechtssatz
Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des vorgenannten Rechtsanspruches führt - womit auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181048.X01Im RIS seit
11.07.2001