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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zu begründen, warum sie, ausgehend von den vorliegenden Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der Regelung des § 51 Abs 6 VStG bei ihrer Strafbemessung nicht das Auslangen im alleruntersten Bereich des von ihr anzuwendenden Strafrahmens gefunden hat, sondern - zu Lasten des Beschuldigten abweichend von der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde - die Strafen im Ergebnis in Höhe des Doppelten der Mindeststrafe festgesetzt hat (Hinweis E 13.2.1987, 85/18/0074, hier: die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG zieht notwendigerweise die Aufhebung insoweit nach sich, als die belangte Behörde mit der Strafhöhe auch die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens bestätigt und demgemäß auch über die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG auf der Basis dieser Strafhöhe entschieden hat).
Schlagworte
Allgemein Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090224.X04Im RIS seit
11.07.2001