RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0273

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein widersprüchliches Verhalten der Bf allein (deren Erklärung, daß sie die Stellung von Ersatzkräften ablehne, war die Anmerkung "Inländer wurden nicht vermittelt" hinzugefügt sowie als Beilage ein "Vermittlungsauftrag" angeschlossen, womit offenkundig um Vermittlung einer für die laut Antrag offene Arbeitsstelle geeignete Ersatzkraft angesucht worden war) läßt nicht die Schlußfolgerung zu, der antragstellende Arbeitgeber lehne von vornherein und grundlos jegliche Ersatzkraftstellung ab. Die belangte Behörde hätte vielmehr entweder dem Vermittlungsauftrag Folge tragen und dem Arbeitgeber Ersatzkräfte vermitteln müssen, oder aber sie hätte ihn zumindest aufzufordern gehabt, seine widersprüchlichen Erklärungen klarzustellen. Die Anmerkung "Inländer wurden nicht vermittelt" konnte immerhin auch so verstanden werden, daß der Arbeitgeber gar nicht mehr damit rechnete, eine inländische Arbeitskraft vermittelt zu bekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090273.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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