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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0115 2Stammrechtssatz
Die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG muß bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Dafür kann keinesfalls die völlig unsichere Erwartung ausreichen, dem für die bewilligte Tätigkeit vorgesehenen Ausländer werde die erforderliche Aufenthaltsbewilligung schon nachträglich erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090450.X01Im RIS seit
02.05.2001