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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86 VfGG §88Leitsatz
Einstellung des Verfahrens aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde; Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch den Umbestellungsbescheid über seine Enthebung als Verfahrenshelfer; kein KostenzuspruchRechtssatz
Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos, Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG; kein Kostenzuspruch.
Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen; die Rechtslage ist so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre.
Ein solcher Fall liegt hier schon aufgrund des Umbestellungsbescheides, mit dem der Beschwerdeführer vom Einschreiten als Verfahrenshelfer enthoben und ein anderer Rechtsanwalt bestellt wurde, vor.
Die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen und standesbezogenen Ausführungen sind nicht geeignet, dennoch die Annahme eines - weiter bestehenden - Rechtsschutzinteresses für das verfassungsgerichtliche Verfahren zu begründen.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §86 VfGG vorliegt (vgl. VfGH 28.2.1983 B487/79, weiters 27.6.1990 B188/90).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte, Berufsrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B540.1990Dokumentnummer
JFR_10098988_90B00540_01