RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0358

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs2;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/045;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß die beantragte Ausländerin im Zeitpunkt der Antragstellung nach dem AuslBG und auch später (allenfalls) gemäß § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war und daher keiner Bewilligung nach dem AufenthalsG bedurfte, kommt im Verfahren nach dem AuslBG jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn dies im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides nach dem AuslBG nicht mehr der Fall ist (hier: wegen § 1 Abs 2 AufenthaltsG 1992 wäre für die beantragte Ausländerin in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich gewesen, über die sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht verfügte, weshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht erfüllt waren).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090358.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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