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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §1 Abs2;Rechtssatz
Dem Umstand, daß die beantragte Ausländerin im Zeitpunkt der Antragstellung nach dem AuslBG und auch später (allenfalls) gemäß § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war und daher keiner Bewilligung nach dem AufenthalsG bedurfte, kommt im Verfahren nach dem AuslBG jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn dies im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides nach dem AuslBG nicht mehr der Fall ist (hier: wegen § 1 Abs 2 AufenthaltsG 1992 wäre für die beantragte Ausländerin in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich gewesen, über die sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht verfügte, weshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht erfüllt waren).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090358.X02Im RIS seit
02.05.2001