RS Vwgh 1995/1/19 93/18/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0469 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist in Beachtung der Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs 2 AVG) gehalten, die Frage, ob jemand allenfalls als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG oder als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs 2 ASchG wegen Nichtbeachtung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, von sich aus zu klären.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180230.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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