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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §59 Abs1;Rechtssatz
§ 59 Abs 6 AAV fordert vom Arbeitgeber, daß vor dem Befahren von Einrichtungen iSd § 59 Abs 1 AAV Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen werden müssen. Auf welche Weise dies bewerkstelligt wird, ist dem Arbeitgeber überlassen; wesentlich ist, daß die Maßnahmen das Ingangsetzen und Bewegen verhindern. Der zweite Satz des § 59 Abs 6 AAV enthält eine beispielsweise Aufzählung von in Betracht kommenden geeigneten Maßnahmen, darunter das Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. Aus dem Fehlen von Bremseinrichtungen an der gegenständlichen Maschine kann der Beschuldigte demnach nicht ableiten, daß keine Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen werden mußten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180181.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014