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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat die ihr nach § 20 Abs 1 FrG 1993 aufgetragene Abwägung ohne Bindung an die im Gerichtsurteil zur Frage der bedingten Strafnachsicht angestellten Erwägungen selbständig, und zwar ausschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden fremdenrechtlichen Normen anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180987.X01Im RIS seit
20.11.2000