RS Vwgh 1995/1/19 94/18/0987

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §43;

Rechtssatz

Die Behörde hat die ihr nach § 20 Abs 1 FrG 1993 aufgetragene Abwägung ohne Bindung an die im Gerichtsurteil zur Frage der bedingten Strafnachsicht angestellten Erwägungen selbständig, und zwar ausschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden fremdenrechtlichen Normen anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180987.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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