RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0347 3

Stammrechtssatz

Seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG, BGBlNr 450/1990, ist die Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs 4 AÜG in § 2 Abs 2 lit e AuslBG ausdrücklich als ein Fall der "Beschäftigung" im Sinne dieses Gesetzes normiert. Der VwGH hat bereits auf Grund der Rechtslage vor dieser Novelle (AuslBG idF 1988/231) eine derartige Verwendung von Arbeitskräften als ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG beurteilt und die Strafbarkeit diesbezüglicher Verstöße dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt (Hinweis E 10.12.1986, 84/09/0146, wobei sich der VwGH durch die von Schnorr, AuslBG, 02te Auflage, S 22, daran geübte Kritik zu keiner anderen Beurteilung veranlaßt sieht, weil diese Kritik sich nur auf das Vorliegen des prinzipiellen Verbotes von Leiharbeitsverhältnissen mit Ausländern gem § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG und § 16 AÜG stützt, dabei aber übersieht, daß auch sein kann, was nicht sein darf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090224.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten