RS Vwgh 1995/1/19 94/18/0949

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß die belangte Behörde die Versagung der Erteilung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 unzulässigerweise auf die von der erstinstanzlichen Behörde nicht zur Begründung ihres Bescheides herangezogene Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 gestützt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde (Hinweis E 25.11.1980, 1131, 1133/80, VwSlg 10305 A/1980), im vorliegenden Fall also die Versagung der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992. In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen war die belangte Behörde befugt, das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot gegen den Bf zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180949.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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