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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 3Stammrechtssatz
Es besteht keine rechtlich zulässige Möglichkeit, einen aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf Grund des ursprünglichen Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft zu nehmen (Hinweis B 12.6.1992, 92/18/0103; B 29.6.1992, 92/18/0260), sodaß schon aus diesem Grund für den Entlassenen kein Bedarf besteht, den UVS als "Haftprüfungsinstanz"
(Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91, G 5/92, G 6/92) hinsichtlich des genannten Schubhaftbescheides anrufen zu können. Somit kann der Fremde durch den Bescheid, mit dem der UVS die Beschwerde gegen den erwähnten Schubhaftbescheid abgewiesen hat, in dem Recht, daß die Schubhaft für rechtswidrig erklärt, also seine an den UVS gerichtete Beschwerde meritorisch erledigt wird, nicht verletzt werden.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992180172.X01Im RIS seit
11.07.2001