RS Vwgh 1995/1/19 92/18/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §5a;
PersFrSchG 1988 Art1;
PersFrSchG 1988 Art2;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 3

Stammrechtssatz

Es besteht keine rechtlich zulässige Möglichkeit, einen aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf Grund des ursprünglichen Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft zu nehmen (Hinweis B 12.6.1992, 92/18/0103; B 29.6.1992, 92/18/0260), sodaß schon aus diesem Grund für den Entlassenen kein Bedarf besteht, den UVS als "Haftprüfungsinstanz"

(Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91, G 5/92, G 6/92) hinsichtlich des genannten Schubhaftbescheides anrufen zu können. Somit kann der Fremde durch den Bescheid, mit dem der UVS die Beschwerde gegen den erwähnten Schubhaftbescheid abgewiesen hat, in dem Recht, daß die Schubhaft für rechtswidrig erklärt, also seine an den UVS gerichtete Beschwerde meritorisch erledigt wird, nicht verletzt werden.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992180172.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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