RS Vwgh 1995/1/19 93/18/0230

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 92/18/0211 2 (hier: Übertretung der AAV)

Stammrechtssatz

Es ändert nichts an der Tauglichkeit der Verfolgungshandlung wegen einer Übertretung des AZG, wenn die Beh den Namen des Arbeitgebers, dessen verantwortlicher Beauftragter der Besch ist, unrichtig bezeichnet und damit dieses die Verantwortlichkeit des Besch betreffende Merkmal unzutreffend angibt, muß doch das die Verantwortlichkeit des individuell bestimmten Besch iSd § 9 VStG betreffende Merkmal in der Verfolgungshandlung überhaupt nicht angeführt werden (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Im Rahmen des Spruches des Strafbescheides ist dieses die Verantwortlichkeit des Besch konstituierende Merkmal jedoch richtig und vollständig anzugeben, weshalb die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall die Verpflichtung getroffen hätte, die unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers durch die Erstbehörde - allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - in ihrem Straferkenntnis durch Angabe des zutreffenden Namens (der Firma) des Arbeitgebers richtigzustellen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180230.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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