RS Vwgh 1995/1/19 93/09/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/10/0035 6 VwSlg 13221 A/1990

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, daß von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, daß auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfaßt sein soll.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungProzeßvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090410.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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