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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Wurde der ausländische Arbeitnehmer auf Grund der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde, die nicht im Widerspruch zu den Erklärungen des Arbeitgebers stehen, nicht von diesem, sondern von einem Dritten beschäftigt, hat der Arbeitgeber die Beschäftigung selbst dann nicht zu verantworten, wenn es sich bei dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Werkvertrag tatsächlich um ein Scheingeschäft gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090232.X01Im RIS seit
20.11.2000