RS Vwgh 1995/1/19 94/18/1061

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (§ 20 Abs 1 Z 2 FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181061.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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